Tarifverträge haben drei charakteristische Funktionen: Gemäß Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes werden die gegenseitigen Pflichten des Arbeitsvertrags auch während des Militärischen und alternativen Dienstes ausgesetzt. Für Massenentlassungen in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten gelten besondere Vorschriften, die die Anhörung des Betriebsrats und die Erstellung eines Sozialplans erfordern. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn vor jedem Kündigungsfall entweder mit oder ohne Vorankündigung zu konsultieren, auch wenn die Antwort des Rates für den Arbeitgeber nicht bindend ist. Der Betriebsrat hat bei einer summarischen Kündigung eine Frist von drei Tagen und bei gewöhnlicher Kündigung eine Woche Zeit, um Vorbehalte schriftlich zu vereinbaren oder zu erklären, andernfalls wird eine Vereinbarung gesetzlich vorausgesetzt. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Im Allgemeinen ist Arbeitszeit definiert als die Zeit vom Anfang bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen (Sek. 2 Abs. 2 Para1 WTA und 4 Abs. 1 (YWPA). Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag, mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen, die normalerweise als Ruhezeit vorgesehen sind (Abschnitte 3 und 9 WTA). Die gesetzliche Wochenarbeitszeit beträgt somit 48 Stunden, wird aber in vielen Fällen durch Tarifverträge auf 38,5 bis 35 Stunden reduziert. 1999 betrug die durchschnittliche vereinbarte Arbeitswoche 37,4 Stunden in Westdeutschland und 39,2 Stunden in Ostdeutschland (Quelle: Bundesarbeitsministerium ).
Die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden darf nicht überschritten werden, wenn es sich um werdende und stillende Mütter handelt (S. 8 MPA). Gleiches gilt für Arbeitnehmer oder Auszubildende unter 18 Jahren (Art. 8 YWPA). Außerdem gilt ein Arbeitsverbot für junge Arbeitnehmer am Samstag (S. 16 YWPA). Die deutsche Verfassung wurde am 23. Mai 1949 verabschiedet und wird als Grundgesetz bezeichnet. Mit der Änderung durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und das Bundesstatut vom 23. September 1990 ist das Grundgesetz zur Verfassung der vereinigten West- und Ostdeutschland (ehemalige Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik) geworden.
Erfahren Sie mehr über das Klassifizierungssystem und wie Arbeit und Mitarbeiter in der zentralen öffentlichen Verwaltung organisiert sind. Die meisten Tarifverträge werden auf Branchen- oder Branchenebene ausgehandelt. Am 19. März 2001 wurde der weltgrößte Branchenverband, die Deutsche Gewerkschaft Ver.di, gegründet. Sie vereinet drei Millionen Mitglieder und ist eine Fusion von fünf Gewerkschaften: der Deutschen Gewerkschaft für Angestellte (DAG), der Deutschen Post- und Telekommunikationsgewerkschaft für öffentliche Dienstleistungen (DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), der Gewerkschaft öffentlicher Dienstleistungen, Verkehr und Verkehr (ÖTV) und der Industriegewerkschaft für Medien, Druck und Papier, Journalismus und Kunst (IGMedien). Ver.di ist zusammen mit sieben weiteren Branchenverbänden, z.B. der Gewerkschaft Der Metaller (IGMetall), Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Der DGB ist der wichtigste Zentralverband.